Allgemeine Geschäftsbedingungen
LOGISTIKPARTNER Fa. Grychnik
Containerdienst / Vermietung von Lagerflächen /
Bagger- und Erdarbeiten / Winterdienst / Gala-Bau
Hechtstr.145 – 01127 Dresden – Tel. (0351)804 71 71
E-Mail: Info@Firma-Grychnik.de Mobil 0162 4349137
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AGB
1. Vertragsabschluss, Geltung und Anerkennung der AGB
Sämtliche Angebote der Firma Logistikpartner Grychnik unterliegen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir nehmen Aufträge ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Anderslautende Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.
Der Vertrag kommt durch die persönliche, schriftliche oder telefonische Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit der Auftragserteilung bzw. der Annahme der Dienstleistung erkennt der Auftraggeber die Geltung unserer AGB für das betreffende Geschäft und alle folgenden Geschäfte an.
2. Vertragsgegenstand
Der Vertrag erfasst die Bereitstellung des Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch die Firma Logistikpartner Grychnik zu einer vereinbarten oder von uns bestimmten Abladestelle.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt der Firma Logistikpartner Grychnik, es sei denn, der Auftraggeber erteilt anders lautende Weisungen. In diesem Fall ist für alle daraus entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Gesetze und Vorschriften führen würden, braucht die Firma Logistikpartner Grychnik nicht zu befolgen.
Die Firma Logistikpartner Grychnik ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
3. Preise, Vergütungsanpassung
Unsere Preise gelten für die Auftragsrealisierung und umfassen den Transport, die Versicherung, Abgaben, Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten für Leistungen Dritter sowie sonstige Spesen.
Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Die Behälterstandzeit ist bei einer monatlichen Standgebühr oder tägliche Standgebühr bis 15 Tage kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist fällt grundsätzlich eine Berechnung für Behältermieten an.
Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Kosten für die Abfallentsorgung, Lohnkosten, Transportkosten und aktuellen Preislisten der Firma Logistikpartner Grychnik.
Die Berechnung der übernommenen Abfälle/Wertstoffe erfolgt nach Füllmenge des Containers.
Alle Entgelte sind freibleibend. Die Firma Logistikpartner Grychnik ist berechtigt, die am Tag der Abholung bzw. Leistung gültigen Preise, Gebühren, Kosten und Abgaben, wie z.B.: Deponiebeseitigungs- und Verwertungskosten, in Rechnung zu stellen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde.
Die Firma Logistikpartner Grychnik behält sich vor einen Teuerungs- bzw. Energiekostenzuschlag zu erheben.
Die Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit eines Containers sind nur Richtwerte. Aus unwesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.
4. Auftragsrealisierung, Termine, Fristen
Vereinbarungen über Fristen und Termine für unsere Dienstleistungen sind als unverbindlich anzusehen. Die mögliche Nichteinhaltung begründet keinerlei Schadenersatzansprüche seitens des Auftraggebers.
Die Firma Logistikpartner Grychnik wird im Rahmen Ihrer betrieblichen Möglichkeiten die Erfüllung der Dienstleistungen so termingerecht wie möglich durchführen.
Verzögert sich die Lieferung bzw. der Auftragsbeginn durch Umstände, die durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, sonstige Störungen des Geschäftsbetriebes, Sonderwünsche des Kunden, verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung.
Bereits beauftragte Leistungen, die durch Verschulden des Kunden nicht realisiert werden können, werden in Höhe des Aufwandes der Firma Logistikpartner Grychnik berechnet.
Aus Lieferverzug oder Überschreitung einer Frist kann der Kunde keinerlei Schadenersatzansprüche gegen das Unternehmen herleiten, es sei denn, die Fristüberschreitung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder eines Angestellten.
5. Beladung des Containers / Eigentums -und Gefahrübergang
Die Beladung des Containers darf nur mit den bei der Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
Der Container darf nur, bis Ladekante und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Der Auftraggeber haftet für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen.
Der Abfallerzeuger / Auftraggeber bleibt so lange Eigentümer der Inhaltsstoffe des Containers, bis ein befugter Mitarbeiter der Abfallentsorgungsanlage auf dem Annahmeschein quittiert, dass es sich bei dem Containerinhalt um den mit dem Lieferschein übereinstimmenden Abfallstoff handelt.
Wird bei der Abgabe festgestellt, dass die Stoffe nicht den Angaben auf dem Lieferschein entsprechen, so ist die Firma Logistikpartner Grychnik berechtigt, den Preis zu berechnen, der üblicherweise für den abgegebenen Abfall angesetzt wird. Mit o. g. Bestätigung werden die Inhaltsstoffe des Containers Eigentum der Abfallentsorgungsanlage.
Der Eigentumsübergang findet trotz Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage nicht statt, wenn die gelieferten Abfälle nicht den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage entsprechen.
Für Schäden und Kosten, die dem Unternehmer durch die Nichtbeachtung der o.g. Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber.
6. Mängelhaftung, Zufahrten, Gewährleistung
Der Auftraggeber hat für die notwendigen Zufahrtswege zum Containerstellplatz zu sorgen.
Die Zufahrt und der Containerstellplatz müssen ausreichend groß und zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Stellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
Für Schäden am Zufahrtsweg und am Containerstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Stellplätze haftet der Auftraggeber.
Für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes in Dresden und Meißen ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Diese Sondernutzung ist grundsätzlich nur durch den Bauherrn bzw. Dessen Bevollmächtigten zu beantragen.
Etwaige Mängel an der Durchführung unserer Dienstleistungen und Gewährleistungsansprüche hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für sofort erkannte Mängel eine Woche. Schriftliche Anzeigen zu Folgeschäden, die auf nichtsachgemäße Ausführung unserer Dienstleistung zurückzuführen sind, aber nicht sofort erkannt worden, sind uns spätestens 8 Wochen nach Auftragsabschluss mitzuteilen.
Bei rechtzeitiger Mängelanzeige haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung, zum finanziellen Ausgleich oder ggf. zur Ersatzlieferung. Machen wir von diesem Recht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
7. Haftung bei Transporten
Wir haften ausschließlich auf Grundlage der neuesten Fassung der ADSp:
gesetzliche Haftung für Güterschäden im speditionellen Gewahrsam: 5 EUR/kg
gesetzliche Haftung für multimodale Transporte: 2 SZR/kg sowie ferner je Schadensfall beziehungsweise -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Es gelten die ADSp, siehe: http://www.transportrecht.org/dokumente/ADSp_2003.pdf
8. Haftung für Fehler bei Vertragsverhandlungen
Für Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder einer unserer Angestellten beruhen.
Der Auftraggeber hat die Firma Logistikpartner Grychnik klag- und schadlos zu halten, wenn die von ihm beigegebenen Transportbegleitpapiere fehlerhaft sind oder nicht den geltenden Gesetzlichkeiten entsprechen.
9. Rechnungen, Zahlungen
Wir erteilen Rechnung nach Auftragsabschluss.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, beträgt das Zahlungsziel unserer Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum.
Wurden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde einer uns gegenüber obliegender Zahlungsverpflichtung nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden, auch aus anderen Geschäften, sofort zugleich fällig.
Zahlt der Kunde nicht bei Fälligkeit, werden ihm gemäß § 288 BGB Verzugszinsen berechnet. Die Zinshöhe beträgt für Verbrauchergeschäfte 5 % und für Entgeltforderungen bei Handelsgeschäften 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug wird für jedes weitere Mahnschreiben eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € fällig.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückhaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.
10. Änderungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Der Erfüllungsort wird zwischen dem Kunden und der Firma Logistikpartner Grychnik im Lieferschein o. ä. Dokumenten schriftlich vereinbart.
Für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.
Bei Auslandsgeschäften unterliegt das Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der BRD.
11. Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen der AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Stand Januar 2019
Allgemeine Mietbedingungen von Logistikpartner Grychnik für den Bootsverleih
1 Algemeine – Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Motorbooten und Hänger.
Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
2.Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge.
Über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters in Textform maßgebend bzw. geltende Rahmenvertragsabkommen.
4. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
5. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Übernehmer ist zur Unterzeichnung der entsprechenden Belege bevollmächtigt, ebenso bei Rückgabe.
2 Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Bedienungshinweise und Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt bzw. vollgeladen (Batterien) zurückzugeben.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Reparaturen durchführen zu lassen sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach Erlaubnis des Vermieters in Textform gestattet.
3 Überlassung des Mietgegenstandes, Inbetriebnahme des Gerätes
1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen sowie die weiteren Bedienungs- und Wartungshinweise bei der Übergabe genau zu beachten.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie Arbeitsschutzbestimmungen und Straßenverkehrs-Vorschriften genauestens einzuhalten. Dies gilt auch für Ladung und Transport der Geräte.
4. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten und hat sich darüber vor Einsatzbeginn ausführlich zu informieren.
4 Verzug des Vermieters, Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei der Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
3. Festgestellte Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes durch den Mieter dem Vermieter anzuzeigen.
4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.
5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenvoranschlages des Mieters. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung
verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter das Gerät nicht einsetzt. Kosten beim Mieter für Geräteausfallzeiten werden vom Vermieter nicht übernommen.
6. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht
besteht auch bei sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
7. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
5 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters.
• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht.
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies umfasst auch die
verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a Abs. 1 BGB.
2.Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.5 und 4.6 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
6 Mietpreis, Zahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Mietberechnung wird nach jeweiligem Paket zu Grunde gelegt.
2. Der Volle Mietsatz ist auch dann zu zahlen, auch wenn die Gebuchte Paket Zeit nicht voll ausgenutzt wurden ist.
3. Für eine verspätete Rückgabe wird ein Zuschlag berechnet.
4. Ändert der Mieter die gebuchten Einsatzzeiten des Gerätes (z. B. Samstags-, Sonn- und Feiertagseinsatz, Stillstandszeiten), so hat er darüber vorher eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen.
Macht der Mieter schuldhaft unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter hat das Recht, die Einsatzzeiten durch Zeiterfassungsgeräte und durch persönlichen Augenschein seiner Beauftragten zu kontrollieren.
5.Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
6. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils inklusive Mehrwertsteuer.
7. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird.
8. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich
zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und
anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier Ersatz zu leisten.
9. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um
solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
10. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25 % übersteigt.
11. Der Mieter tritt bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
7 Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes
1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem/der vereinbarte Tag/Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes ist dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Ort/Platz eintrifft.
3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei Vermietung stundenweise endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
4. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem/der Tag/Stunde der Rückgabe. Die Mietzeit Überschreitung ist dem Vermieter zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter etwaige weitergehende Schäden zu ersetzen.
6. Gerät der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist.
Unbeschadet Ziff. II7 ist bei leichter Fahrlässigkeit, die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin im Verzug befindet.
7. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass
der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
8 Unterhaltspflicht des Mieters
1.Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise (z.B. Überladung) und vor Witterungseinflüssen insbesondere Elektrogeräte zu schützen.
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten entsprechend der Betriebsanleitung durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe.
c) Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von einer Stunde bekannt zu machen.
d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter. Die anfallenden Arbeiten werden vom Vermieter während der normalen Geschäftszeiten von Montag - Freitag 07.00 - 17.00 Uhr durchgeführt. Bei Durchführung der Arbeiten außerhalb dieser Zeiten
gehen anfallende Überstundenzuschläge zu Lasten des Mieters.
e) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
f) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand zurückzuliefern.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
3. Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Ein
Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.
9 Haftung des Mieters
Haftungsbeschränkung (Maschinenbruchpauschale), Selbstbehalt
1. Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem Vermieter in Textform zu melden.
2. Diese Haftung wird durch Zahlung eines besonderen Entgeltes (Kaution) Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht für den Vermieter eine Maschinenkaskoversicherung nach den ABMG. Bei Schäden an den Geräten berechnet der Vermieter dem Mieter im Falle des Verschuldens durch den Mieter die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung. Das gleiche gilt bei Diebstahl. Der Mieter oder sein Beauftragter haftet hiervon unabhängig in vollem Umfang für Schäden ausfolgenden Ursachen:
a) übermäßige Beanspruchung und Verschmutzung
4. Die weiter und Untervermietung ist nicht gestattet.
5. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.
6. Bei Schäden, die durch den Mieter mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Bearbeitungspauschale von
1.000 Euro je Mietgegenstand und einzelnem Schadensfall.
7. Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch - insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung - sowie aufgrund von Vorsatz des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch wenn der Mieter zur Zeit des Schadens nicht Boots oder Fahrzeug Führer war.
8. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der
Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn der Miete dem Vermieter vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der
Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den
Vermieter ab, sodass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
10 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter darf einem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter weder das Gerät weitervermieten, noch überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch
Einschreibebrief zu benachrichtigen.
3. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl oder Unterschlagung des Gerätes zu treffen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
11 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Der Mieter darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Vermieters dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck
zuwiderlaufen. Das Bedienpersonal ist insoweit in die Arbeitsorganisation des Mieters eingegliedert. Der Mieter hat für die Einhaltung aller damit zusammenhängender Vorschriften (Arbeitssicherheit), zu sorgen.
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